
Das Bürgergeld – eingeführt zum 1. Januar 2023 als Nachfolger des Arbeitslosengeldes II (ALG II, umgangssprachlich oft „Hartz IV“ genannt) – hat seit seiner Einführung mehrere bedeutende Veränderungen erfahren. Die Reform des Bürgergelds war eines der meistdiskutierten sozialpolitischen Themen der vergangenen Jahre in Deutschland. Befürworter sahen in ihm einen würdevolleren Ansatz zur Grundsicherung, Kritiker bemängelten zu wenig Anreize zur Arbeitsaufnahme und zu hohe Kosten. Im Jahr 2025 wurden wichtige Anpassungen vorgenommen – sowohl bei den Leistungshöhen als auch bei den Sanktionsregeln und den Pflichten der Leistungsbeziehenden. In diesem Beitrag erklären wir dir ausführlich, was das Bürgergeld ist, wer Anspruch hat, wie hoch die aktuellen Leistungen sind, was sich durch die Reform geändert hat und was das für Betroffene in der Praxis bedeutet.
Das Bürgergeld ist die wichtigste Form der staatlichen Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen in Deutschland. Es soll den Lebensunterhalt von Menschen sichern, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können und gleichzeitig erwerbsfähig sind – also grundsätzlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Das Bürgergeld wird vom Jobcenter verwaltet und ausgezahlt. Es ist eine steuerfinanzierte Leistung – kein Versicherungsmodell wie das Arbeitslosengeld I, das auf eingezahlten Beiträgen basiert.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte – also Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig sind, ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zusätzlich können Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – also Ehepartner, Lebenspartner und im Haushalt lebende Kinder – Leistungen erhalten, auch wenn sie selbst nicht erwerbsfähig sind.
Erwerbsfähig im Sinne des Bürgergeldes bedeutet: Die Person kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich arbeiten. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Bürgergeld aus – in diesem Fall greift die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft – zum Beispiel kleine Kinder oder dauerhaft erwerbsgeminderte Partner – erhalten Sozialgeld nach denselben Regelbedarfsstufen wie das Bürgergeld.
Das Bürgergeld wurde seit seiner Einführung 2023 mehrfach angepasst. Die wichtigsten Änderungen, die im Jahr 2024 und 2025 wirksam wurden:
Die Regelbedarfe – also die monatlichen Geldleistungen für den Lebensunterhalt – werden jährlich angepasst. Für 2025 wurden die Regelbedarfe im Vergleich zum Vorjahr nicht erhöht, sondern blieben auf dem Niveau von 2024 oder wurden in einigen Fällen sogar leicht abgesenkt. Das ist ungewöhnlich – normalerweise werden die Regelbedarfe jährlich erhöht, um die Preis- und Lohnentwicklung abzubilden. Die Entscheidung war politisch umstritten und wurde damit begründet, dass die Inflationsrate gesunken sei und eine Anhebung nicht gerechtfertigt wäre.
Eine der bedeutendsten Änderungen durch die Reform betrifft die Sanktionsregeln. Das ursprüngliche Bürgergeld von 2023 hatte die Sanktionsmöglichkeiten des Jobcenters erheblich eingeschränkt. Mit der Reform wurden die Sanktionsmöglichkeiten wieder ausgeweitet:
Bei wiederholter Ablehnung zumutbarer Arbeit oder Nichterscheinen zu Terminen beim Jobcenter ohne wichtigen Grund können die Leistungen nun wieder stärker gekürzt werden – in bestimmten Fällen um bis zu 30 % des Regelbedarfs für drei Monate. Bei besonders schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverletzungen sind Kürzungen von bis zu 100 % des Regelbedarfs für bis zu zwei Monate möglich. Das war eine der umstrittensten Änderungen und wurde von Sozialverbänden scharf kritisiert.
Die Reform hat auch die Mitwirkungspflichten der Leistungsbeziehenden verschärft. Bürgergeldbeziehende sind verpflichtet, aktiv an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken – also Bewerbungen zu schreiben, Termine wahrzunehmen, Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren und zumutbare Arbeit anzunehmen.
Was als zumutbare Arbeit gilt, wurde durch die Reform weiter präzisiert. Grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar, die nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt, gesundheitlich vertretbar ist und die familiären Umstände berücksichtigt. Der Beruf oder das bisherige Gehaltsniveau schützen nicht vor der Verpflichtung, auch niedrig entlohnte oder berufsfremde Tätigkeiten anzunehmen.
Das ursprüngliche Bürgergeld 2023 hatte großzügige Schonvermögensgrenzen eingeführt – also Vermögen, das nicht aufgebraucht werden muss, bevor Bürgergeld gewährt wird. Diese Grenzen wurden mit der Reform angepasst:
Für die ersten zwölf Monate des Leistungsbezugs gilt ein erhöhter Schonvermögensbetrag – er liegt bei 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person. Nach Ablauf dieser Karenzzeit gelten niedrigere Grenzen: 15.000 Euro für die erste Person und 7.500 Euro für jede weitere Person.
Selbst genutztes Wohneigentum und bestimmte Altersvorsorgeprodukte sind vom Vermögenseinsatz ausgenommen.
Die Regelbedarfe für das Bürgergeld werden nach Personengruppen und Haushaltssituationen gestaffelt. Für das Jahr 2025 gelten folgende monatliche Regelbedarfe:
Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 Euro monatlich (Stufe 1). Das ist der höchste Regelbedarf, da Alleinstehende alle Haushaltskosten allein tragen.
Paare und Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils 506 Euro pro Person (Stufe 2). Da Haushaltskosten geteilt werden, ist der Regelbedarf pro Person geringer als für Alleinstehende.
Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern oder anderer Verwandter leben, erhalten 451 Euro (Stufe 3).
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten 471 Euro (Stufe 4).
Kinder von 6 bis 13 Jahren erhalten 390 Euro (Stufe 5).
Kinder von 0 bis 5 Jahren erhalten 357 Euro (Stufe 6).
Diese Regelbedarfe decken die laufenden Lebenshaltungskosten ab – also Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsgegenstände, persönliche Bedürfnisse und einen kleinen Teil für Freizeitgestaltung. Nicht enthalten in den Regelbedarfen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung – diese werden vom Jobcenter zusätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind.
Neben dem Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft (KdU) und die Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Was als angemessen gilt, hängt von der Gemeinde und der Haushaltsgröße ab – jede Kommune hat eigene Richtwerte für die maximal anerkannte Miete.
Wenn die tatsächliche Miete die Angemessenheitsgrenze übersteigt, hat das Jobcenter das Recht, die Betroffenen aufzufordern, die Kosten zu senken – zum Beispiel durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung. Diese Aufforderung muss jedoch eine angemessene Übergangsfrist enthalten.
Die Heizkosten werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie nicht unangemessen hoch sind. Bei sehr hohen Heizkosten kann das Jobcenter ebenfalls eine Reduzierung verlangen.
Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten, ohne dass es vollständig auf das Bürgergeld angerechnet wird. Die Freibetragsregelungen sollen Anreize zur Arbeitsaufnahme schaffen.
Die aktuellen Freibeträge für Arbeitseinkommen sind wie folgt:
Von einem Bruttoeinkommen bis 520 Euro (also im Minijob-Bereich) werden 20 % des Einkommens nicht auf das Bürgergeld angerechnet – also 104 Euro dürfen behalten werden. Von einem Bruttoeinkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro werden 30 % anrechnungsfrei gestellt. Von einem Bruttoeinkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro werden 10 % nicht angerechnet. Bei Haushalten mit Kindern gilt für den Bereich von 1.000 bis 1.500 Euro ein Freibetrag von 10 %.
Alle Einnahmen über diese Freigrenzen hinaus werden vollständig auf das Bürgergeld angerechnet und reduzieren die Leistung entsprechend.
Bürgergeldbeziehende sind automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Beiträge werden vom Jobcenter direkt an die Krankenkasse abgeführt – die Leistungsbeziehenden zahlen nichts selbst. Sie erhalten denselben Versicherungsschutz wie regulär Versicherte.

Die Krankenversicherungspflicht gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – also auch für Kinder und nicht erwerbsfähige Partner.
Ob und unter welchen Umständen EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger Anspruch auf Bürgergeld haben, ist rechtlich komplex:
EU-Bürger: EU-Bürger haben grundsätzlich dasselbe Recht auf Bürgergeld wie deutsche Staatsangehörige, wenn sie in Deutschland arbeiten oder gearbeitet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Reine Arbeitssuchende ohne vorherige Beschäftigung in Deutschland haben in den ersten fünf Jahren in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das wurde durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt.
Nicht-EU-Bürger: Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit haben in der Regel Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Asylbewerber erhalten in der Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – nicht nach dem SGB II.
Für Expats und Zuwanderer ist es wichtig zu verstehen, dass der Bezug von Bürgergeld unter Umständen Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus haben kann – insbesondere bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln oder dem Antrag auf Niederlassungserlaubnis. Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig rechtlich beraten lassen. KS Auxilia bietet Rechtsschutz auch im Sozialrecht und kann bei Fragen rund um Bürgergeld und Aufenthaltsrecht unterstützen.
Den Antrag auf Bürgergeld stellst du beim zuständigen Jobcenter – das ist in der Regel die gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune in deiner Stadt oder deinem Landkreis.
Schritt 1 – Kontakt zum Jobcenter aufnehmen: Wende dich an das für deinen Wohnort zuständige Jobcenter. Die Kontaktdaten findest du auf der Website der Bundesagentur für Arbeit oder über die Eingabe deiner Postleitzahl im entsprechenden Suchfeld.
Schritt 2 – Antrag stellen: Den Antrag kannst du persönlich beim Jobcenter stellen, aber auch online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden – die Leistungen werden in der Regel erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend.
Schritt 3 – Unterlagen einreichen: Du musst verschiedene Nachweise einreichen, darunter Personalausweis oder Reisepass, Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie bei Arbeitslosen die Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers.
Schritt 4 – Eingliederungsvereinbarung abschließen: Nach der Antragstellung wird in der Regel eine Eingliederungsvereinbarung (oder seit der Reform ein Kooperationsplan) zwischen dir und dem Jobcenter abgeschlossen. Darin werden konkrete Maßnahmen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit vereinbart – zum Beispiel Bewerbungsaktivitäten, Weiterbildungsmaßnahmen oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung.
Eine der zentralen Neuerungen des Bürgergelds gegenüber dem alten ALG II ist der Kooperationsplan als Ersatz für die frühere Eingliederungsvereinbarung. Im Gegensatz zur einseitig vom Jobcenter festgelegten Eingliederungsvereinbarung soll der Kooperationsplan gemeinsam erarbeitet werden – also in echtem Dialog zwischen dem Leistungsbeziehenden und dem Jobcenter.
Der Kooperationsplan enthält konkrete Maßnahmen und Ziele für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit und die (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt. Er berücksichtigt individuelle Stärken, Qualifikationen, Hemmnisse und persönliche Umstände stärker als die frühere Eingliederungsvereinbarung.
Allerdings hat die Reform von 2025 auch beim Kooperationsplan Anpassungen vorgenommen – bei Nichterfüllung der vereinbarten Maßnahmen greift das verschärfte Sanktionssystem.
Ein oft übersehener Aspekt des Bürgergelds ist das Weiterbildungsangebot. Das Jobcenter bietet verschiedene Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung an, die Bürgergeldbeziehende in Anspruch nehmen können oder müssen:
Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen: Das Jobcenter kann die Kosten für Berufsausbildungen, Umschulungen oder Qualifizierungen vollständig übernehmen. Wer eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert, erhält zudem ein monatliches Weiterbildungsgeld als Bonus.
Aktivierungsmaßnahmen: Kurzmaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung helfen dabei, den Einstieg in den Arbeitsmarkt vorzubereiten.
Förderung der Selbstständigkeit: Wer sich selbstständig machen möchte, kann unter bestimmten Umständen einen Einstiegsgeld oder andere Fördermittel beantragen.
Wenn das Jobcenter Leistungen kürzt, ablehnt oder Sanktionen verhängt, hast du das Recht, dagegen vorzugehen:
Widerspruch: Gegen jeden Bescheid des Jobcenters kannst du innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte gut begründet sein. Der Widerspruch hat in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung – das bedeutet, die Sanktion greift erst, wenn der Widerspruch abgelehnt wurde.
Einstweiliger Rechtsschutz: In dringenden Fällen – wenn zum Beispiel unmittelbare finanzielle Not droht – kann beim Sozialgericht ein einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, der eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen sichert.
Klage beim Sozialgericht: Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kann Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.

Für rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten mit dem Jobcenter – sei es bei Sanktionen, abgelehnten Anträgen oder fehlerhaften Bescheiden – bietet KS Auxilia kompetenten Rechtsschutz im Sozialrecht. Eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsschutz kann in diesen Situationen erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.
Das Bürgergeld selbst ist steuerfrei – es muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden und erhöht das zu versteuernde Einkommen nicht.
Wenn du gleichzeitig neben dem Bürgergeld Arbeitseinkommen erzielst, kann das Arbeitseinkommen jedoch steuerpflichtig sein. Ob eine Steuererklärung sinnvoll ist, hängt von der Höhe des Einkommens und der Steuerlast ab.
Wenn du nach dem Bürgergeld-Bezug wieder reguläre Arbeit aufnimmst, solltest du im ersten Jahr nach der Wiederaufnahme prüfen, ob eine Steuererklärung zu einer Erstattung führt. Mit WISO Steuer lässt sich das schnell und einfach prüfen.
Viele Leistungsbeziehende und Antragsteller machen vermeidbare Fehler:
Antrag zu spät gestellt: Bürgergeld wird erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt. Wer wartet, verliert Geld. Stelle den Antrag sofort, wenn Hilfebedürftigkeit absehbar ist.
Einkommen nicht vollständig angegeben: Alle Einnahmen müssen dem Jobcenter gemeldet werden – auch Gelegenheitsjobs, Geschenke oder Steuererstattungen. Falsche Angaben können zu Rückforderungen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Vermögen nicht korrekt angegeben: Auch Vermögen muss vollständig angegeben werden. Falschangaben können als Leistungsbetrug gewertet werden.
Sanktionsbescheid nicht widersprochen: Viele Betroffene akzeptieren Sanktionsbescheide, ohne Widerspruch einzulegen – obwohl ein Widerspruch in vielen Fällen erfolgreich ist.
Weiterbildungsangebote nicht genutzt: Wer Weiterbildungsangebote des Jobcenters nicht aktiv nutzt, verschenkt Chancen zur schnellen Rückkehr in den Arbeitsmarkt und riskiert gleichzeitig Sanktionen.
Adressänderung nicht gemeldet: Jede Adressänderung muss dem Jobcenter sofort gemeldet werden. Eine verzögerte Meldung kann zu Überzahlungen führen, die zurückgefordert werden.
Weitere offizielle Informationen zum Bürgergeld, aktuellen Regelbedarfen und dem Antragsverfahren findest du direkt bei der Bundesagentur für Arbeit sowie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Das Bürgergeld ist eine wichtige staatliche Absicherung für Menschen in finanzieller Not – und die Reform von 2025 hat sowohl Verschärfungen als auch neue Möglichkeiten gebracht. Wer Bürgergeld bezieht oder beantragt, sollte seine Rechte kennen, alle Pflichten erfüllen und aktiv an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit mitwirken. Wer mit dem Jobcenter in Konflikt gerät oder einen unberechtigten Sanktionsbescheid erhält, sollte nicht zögern Widerspruch einzulegen – KS Auxilia bietet hierfür den nötigen rechtlichen Rückhalt. Wer parallel zum Bürgergeld Arbeitseinkommen erzielt oder nach dem Leistungsbezug wieder arbeitet, sollte mit WISO Steuer prüfen, ob eine Steuererklärung zu einer Erstattung führt. Und wer seinen Haushalt langfristig auf solide finanzielle Beine stellen möchte, findet bei CHECK24 einen umfassenden Vergleich aller relevanten Finanzprodukte.