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Kurzarbeitergeld in Deutschland: Anspruch und Berechnung

Arbeitnehmer in Kurzarbeit sitzt nachdenklich am Schreibtisch und denkt über seine finanzielle Situation nach in Deutschland

Wenn Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten – durch Nachfrageeinbrüche, Rohstoffmangel, Naturkatastrophen oder globale Krisen –, stehen sie vor einer schwierigen Entscheidung: Mitarbeiter entlassen oder die schwierige Phase überbrücken. Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist das wichtigste Instrument in Deutschland, um genau diese Situation zu bewältigen. Es ermöglicht Unternehmen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vorübergehend zu reduzieren, ohne Massenentlassungen vornehmen zu müssen. Der Staat übernimmt dabei einen Großteil des Lohnausfalls für die ausgefallenen Arbeitsstunden. In der Corona-Pandemie erlebte das Kurzarbeitergeld seine bislang größte Bewährungsprobe – Millionen von Arbeitnehmern wurden durch diese Leistung vor dem Jobverlust bewahrt. In diesem Beitrag erklären wir dir ausführlich, was Kurzarbeitergeld ist, wer Anspruch hat, wie es berechnet wird, wie es beantragt wird und was du als Arbeitnehmer in der Kurzarbeit wissen musst.

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die ausgezahlt wird, wenn Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten vorübergehend reduzieren müssen. Es ersetzt einen Teil des Lohnausfalls für die nicht gearbeiteten Stunden.

Das Grundprinzip ist simpel: Statt einen Arbeitnehmer zu entlassen, reduziert der Arbeitgeber dessen Arbeitszeit – zum Beispiel von 40 auf 20 Stunden pro Woche. Der Arbeitnehmer bekommt vom Arbeitgeber nur noch das Gehalt für die tatsächlich geleisteten 20 Stunden. Für die ausgefallenen 20 Stunden springt die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld ein.

Das Kurzarbeitergeld dient damit einem doppelten Zweck: Es sichert die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer, indem Entlassungen vermieden werden. Gleichzeitig sichert es für die Arbeitnehmer einen Teil des Einkommens für die Stunden, die sie nicht arbeiten.

In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Kurzarbeit, die sich in ihrem Geltungsbereich und ihren Voraussetzungen unterscheiden:

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: Die häufigste Form. Es wird gewährt, wenn ein Betrieb vorübergehend aufgrund konjunktureller Einflüsse – also wirtschaftlicher Schwankungen – die Arbeitszeit reduzieren muss. Das ist die klassische Kurzarbeit in wirtschaftlichen Abschwungphasen.

Saisonales Kurzarbeitergeld: Speziell für saisonale Branchen wie das Baugewerbe, die Landwirtschaft oder den Tourismus. Es ermöglicht, Arbeitnehmer auch in der Nebensaison zu halten, statt sie entlassen zu müssen.

Transfer-Kurzarbeitergeld: Eine besondere Form für Arbeitnehmer, die von Betriebsänderungen – zum Beispiel Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen – betroffen sind. Es dient der Qualifizierung und dem Übergang in neue Beschäftigungsverhältnisse.

Das Kurzarbeitergeld wird nicht automatisch gewährt – es müssen bestimmte Voraussetzungen auf beiden Seiten erfüllt sein: auf Seiten des Betriebs und auf Seiten der einzelnen Arbeitnehmer.

Erheblicher Arbeitsausfall: Der Betrieb muss einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall haben. Als erheblich gilt ein Ausfall, wenn in einem Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Vorübergehender Charakter: Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Strukturelle, dauerhafte Probleme rechtfertigen kein Kurzarbeitergeld – in solchen Fällen sind andere Maßnahmen wie Umstrukturierungen oder Entlassungen notwendig.

Betriebliche Ursache: Der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen – nicht auf individuellen Entscheidungen des Arbeitgebers.

Mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb: Das Unternehmen muss mindestens einen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer haben.

Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis: Das Kurzarbeitergeld steht nur sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern zu. Minijobber, Selbstständige und Beamte haben keinen Anspruch.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet worden sein.

Keine anderweitige Beschäftigung: Der Arbeitnehmer darf die ausgefallene Arbeitszeit nicht durch eine andere Beschäftigung überbrücken.

Die Berechnung des Kurzarbeitergelds folgt einem klaren Schema und basiert auf der sogenannten Nettoentgeltdifferenz.

Schritt 1 – Soll-Entgelt ermitteln: Das Soll-Entgelt ist das Bruttogehalt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit verdient hätte – also bei voller Arbeitszeit.

Schritt 2 – Ist-Entgelt ermitteln: Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte Bruttogehalt während der Kurzarbeit – also nur für die tatsächlich geleisteten Stunden.

Schritt 3 – Nettoentgeltdifferenz berechnen: Aus dem Soll- und Ist-Entgelt werden die jeweiligen pauschalen Nettoentgelte berechnet. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem pauschalen Nettoentgelt beim Soll- und beim Ist-Entgelt.

Schritt 4 – Kurzarbeitergeld berechnen: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kinder im Haushalt. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt beträgt der Satz 67 % – analog zum Elterngeld und anderen Lohnersatzleistungen.

Konkretes Rechenbeispiel:

Angenommen, dein normales Nettoentgelt bei voller Arbeitszeit beträgt 2.000 Euro pro Monat. Bei 50 % Kurzarbeit erhältst du nur noch 1.000 Euro netto vom Arbeitgeber für die geleisteten Stunden. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt also 1.000 Euro. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % davon – also 600 Euro. Zusammen mit dem Arbeitgeberlohn von 1.000 Euro kommt du auf ein Gesamteinkommen von 1.600 Euro netto – also 80 % deines normalen Nettoeinkommens.

Die reguläre Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds beträgt zwölf Monate. In außergewöhnlichen Situationen – wie der Corona-Pandemie – kann die Bundesregierung per Verordnung die maximale Bezugsdauer verlängern. Während der Corona-Krise wurde sie zeitweise auf bis zu 24 Monate ausgeweitet.

Im Normalfall gilt: Zwölf Monate sind das Maximum. Wenn die wirtschaftliche Lage sich nach zwölf Monaten nicht verbessert hat, muss das Unternehmen andere Lösungen finden – zum Beispiel Entlassungen oder Umstrukturierungen.

Die Einführung von Kurzarbeit ist ein mehrstufiger Prozess, der sowohl betriebliche als auch behördliche Schritte umfasst:

Schritt 1 – Betriebliche Vereinbarung: Der Arbeitgeber muss zunächst intern die rechtliche Grundlage für die Kurzarbeit schaffen. In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer eingeholt werden – entweder durch individuelle Vereinbarungen oder durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

Schritt 2 – Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen – und zwar bevor die Kurzarbeit beginnt. Die Anzeige kann online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.

Schritt 3 – Prüfung durch die Agentur: Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind, und teilt dem Arbeitgeber das Ergebnis mit.

Infografik zum Kurzarbeitergeld Rechenbeispiel 2026 – Nettoentgeltdifferenz, KUG-Satz von 60 bzw 67 Prozent und Gesamteinkommen bei Kurzarbeit

Schritt 4 – Kurzarbeit beginnt: Nach der Genehmigung kann die Kurzarbeit beginnen. Der Arbeitgeber zahlt das reduzierte Gehalt an die Arbeitnehmer und beantragt das Kurzarbeitergeld monatlich bei der Agentur für Arbeit.

Schritt 5 – Monatliche Abrechnung: Der Arbeitgeber reicht monatlich eine Abrechnung bei der Agentur für Arbeit ein, aus der die geleisteten und ausgefallenen Stunden sowie die Löhne hervorgehen. Die Bundesagentur erstattet dann das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber, der es an die Arbeitnehmer weiterleitet.

Wenn dein Betrieb Kurzarbeit anmeldet, hat das für dich als Arbeitnehmer folgende praktische Konsequenzen:

Reduziertes Gehalt: Du erhältst nur noch das Gehalt für die tatsächlich geleisteten Stunden plus das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Stunden. Dein Gesamteinkommen sinkt auf in der Regel 60 bis 67 % des normalen Nettolohns.

Weiterhin sozialversichert: Du bleibst während der Kurzarbeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiter gezahlt – wenn auch auf Basis des reduzierten Einkommens.

Keine Kündigung nötig: Dein Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Du wirst nicht entlassen und verlierst keinen Urlaubsanspruch.

Urlaubsabbau vor Kurzarbeit: In der Regel wird von Arbeitnehmern erwartet, dass sie vor oder während der Kurzarbeit ihren aufgebauten Urlaub abbauen. Das Kurzarbeitergeld wird für Urlaubstage nicht gezahlt.

Nebentätigkeit möglich: Du kannst während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnehmen – aber die Einnahmen daraus werden auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Informiere dich vorher genau über die Regelungen.

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei – es muss nicht als reguläres Einkommen versteuert werden. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld selbst wird nicht besteuert, erhöht aber den Steuersatz, der auf andere Einkünfte angewendet wird.

In der Praxis führt das dazu, dass viele Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, im Folgejahr mit dem Jahressteuerbescheid eine Steuernachzahlung erhalten – weil der effektive Steuersatz auf das übrige Einkommen höher ist, als die monatlichen Lohnsteuerabzüge berücksichtigt haben.

Deshalb gilt: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist in der Regel verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Diese Pflicht ergibt sich automatisch aus dem Progressionsvorbehalt.

Mit WISO Steuer lässt sich die Steuererklärung nach einem Jahr mit Kurzarbeitergeld schnell und korrekt erstellen. Das Programm berücksichtigt den Progressionsvorbehalt automatisch und berechnet, ob eine Nachzahlung oder Erstattung zu erwarten ist.

Die Zeit der Kurzarbeit kann sinnvoll für Weiterbildung und Qualifizierung genutzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Weiterbildung während der Kurzarbeit aktiv – unter anderem durch die Übernahme von Kursgebühren und in bestimmten Fällen durch den Erlass der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für die Kurzarbeiter zahlen muss.

Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit an geförderten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, verbessern damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und können den Betrieb nach Ende der Kurzarbeit mit neuen Kompetenzen unterstützen.

Auch ausländische Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Kurzarbeitergeld – sofern sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Kurzarbeitergeld ist an das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland geknüpft – nicht an die Staatsangehörigkeit oder den Aufenthaltstitel. EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger mit einer gültigen Arbeitserlaubnis haben denselben Anspruch wie deutsche Staatsangehörige.

Für Expats ist es wichtig zu wissen, dass das Kurzarbeitergeld bei der Steuererklärung zu berücksichtigen ist – auch wenn die Steuersituation durch internationale Aspekte komplexer sein kann. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Nach dem Ende der Kurzarbeit gibt es verschiedene Szenarien:

Rückkehr zur Vollbeschäftigung: Im besten Fall erholt sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, und alle Kurzarbeiter kehren zur vollen Arbeitszeit zurück.

Team von Arbeitnehmern steht zusammen vor ihrem Betrieb als Symbol für den Erhalt von Arbeitsplätzen durch Kurzarbeitergeld in Deutschland

Fortsetzung der Kurzarbeit: Wenn die wirtschaftliche Lage sich noch nicht verbessert hat, kann die Kurzarbeit verlängert werden – bis zur maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Entlassung: Wenn die wirtschaftliche Lage sich nicht verbessert und die Kurzarbeit die Probleme nicht löst, können Entlassungen unvermeidlich werden. In diesem Fall haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sofern sie die Anwartschaftszeiten erfüllen.

Betriebsübergang oder Umstrukturierung: In einigen Fällen führt die Kurzarbeit zu einer umfassenderen Umstrukturierung des Unternehmens – mit Transfer-Kurzarbeitergeld und Weiterbildungsmaßnahmen als Übergang.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer machen beim Thema Kurzarbeitergeld typische Fehler:

Arbeitnehmer unterschreiben keine Zustimmung: Ohne schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmer oder des Betriebsrats ist die Einführung von Kurzarbeit rechtlich nicht wirksam. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die notwendigen Zustimmungen vorliegen.

Steuernachzahlung nach Kurzarbeit vergessen: Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wenn sie nach einem Jahr mit Kurzarbeit eine Steuernachzahlung erhalten. Der Progressionsvorbehalt sollte bekannt sein und finanziell eingeplant werden.

Nebentätigkeit ohne Information des Arbeitgebers: Eine Nebentätigkeit während der Kurzarbeit muss dem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Anderenfalls riskiert man die Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld mit Urlaubstagen kombiniert: An Urlaubstagen wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt – der Urlaubsanspruch bleibt voll bestehen. Arbeitgeber, die das falsch handhaben, riskieren rechtliche Konsequenzen.

Kurzarbeit nicht rechtzeitig angemeldet: Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich.

Weitere offizielle Informationen zum Kurzarbeitergeld, den Antragsformularen und den aktuellen Regelungen findest du direkt bei der Bundesagentur für Arbeit sowie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Das Kurzarbeitergeld ist eines der effektivsten arbeitsmarktpolitischen Instrumente Deutschlands. Es schützt Arbeitnehmer vor dem Jobverlust und Unternehmen vor dem Verlust qualifizierter Mitarbeiter in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte die steuerlichen Konsequenzen kennen und sich auf eine mögliche Steuernachzahlung vorbereiten – mit WISO Steuer lässt sich das einfach und korrekt abwickeln. Bei rechtlichen Fragen rund um Kurzarbeit – ob Streit mit dem Arbeitgeber über die Einführung, Probleme mit der Abrechnung oder Fragen zur Nebentätigkeit – bietet KS Auxilia kompetenten Arbeitsrechtsschutz. Und wer in der Kurzarbeitsphase seine Finanzen optimieren und Ausgaben reduzieren möchte, findet bei CHECK24 die richtigen Vergleichstools.

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