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Arbeitslosengeld I in Deutschland: Was du wissen musst

Person sucht nach einem neuen Job am Laptop und informiert sich über das Arbeitslosengeld I in Deutschland

Einen Job zu verlieren ist eine der stressigsten Erfahrungen im Berufsleben – egal ob durch eine betriebsbedingte Kündigung, das Ende eines befristeten Vertrags oder andere Umstände. Neben der emotionalen Belastung kommt sofort die praktische Frage: Wie finanziere ich meinen Lebensunterhalt, während ich einen neuen Job suche? In Deutschland gibt es für genau diese Situation das Arbeitslosengeld I (ALG I) – eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, auf die du als Arbeitnehmer in Deutschland einen echten Rechtsanspruch hast, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Das ALG I ist dabei deutlich großzügiger als das Bürgergeld und bemisst sich an deinem tatsächlichen früheren Gehalt. In diesem Beitrag erklären wir dir ausführlich, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wie es berechnet wird, wie lange es gezahlt wird, wie du es beantragst und welche wichtigen Details du kennen musst, um keine Leistungen zu verlieren.

Das Arbeitslosengeld I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Du hast jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt – als Arbeitnehmer werden diese automatisch von deinem Gehalt abgezogen – und im Fall der Arbeitslosigkeit hast du Anspruch auf diese Versicherungsleistung. Das ALG I ist damit kein Almosen, sondern eine Leistung, auf die du durch deine eigenen Beitragszahlungen einen echten Rechtsanspruch erworben hast.

Der wichtigste Unterschied zum Bürgergeld liegt in der Berechnungsgrundlage: Das ALG I richtet sich nach deinem früheren Gehalt und ersetzt einen erheblichen Teil davon. Das Bürgergeld hingegen ist eine pauschale Grundsicherungsleistung, die das Existenzminimum sichert und nicht vom früheren Einkommen abhängt. ALG I ist damit deutlich höher als Bürgergeld – und es hat eine klare zeitliche Begrenzung, nach der das Bürgergeld als Anschlusssicherung greifen kann.

Zuständig für das Arbeitslosengeld I ist die Bundesagentur für Arbeit – im Gegensatz zum Bürgergeld, das vom Jobcenter ausgezahlt wird.

Der Anspruch auf ALG I ist an drei zentrale Voraussetzungen geknüpft, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

Du musst arbeitslos sein – das bedeutet, du hast keine Beschäftigung mehr oder arbeitest weniger als 15 Stunden pro Woche. Wenn du noch geringfügig beschäftigt bist und weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitest, kannst du trotzdem Arbeitslosengeld beziehen – allerdings wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit auf das ALG I angerechnet.

Außerdem musst du der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen: Du musst arbeitsfähig und arbeitsbereit sein sowie aktiv nach Arbeit suchen. Wer krank ist und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat keinen Anspruch auf ALG I – in diesem Fall greift gegebenenfalls das Krankengeld.

Du musst in den letzten zweieinhalb Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese sogenannte Anwartschaftszeit stellt sicher, dass nur Personen ALG I beziehen, die tatsächlich in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Wichtig: Es müssen nicht zwölf zusammenhängende Monate sein. Auch mehrere kürzere Beschäftigungszeiten können zusammengerechnet werden, solange sie insgesamt zwölf Monate innerhalb des Rahmenzeitraums von zweieinhalb Jahren ergeben.

Nicht jede Tätigkeit zählt für die Anwartschaftszeit. Gezählt werden ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Minijobs, selbstständige Tätigkeiten und Beamtenverhältnisse zählen in der Regel nicht für die Anwartschaftszeit der Arbeitslosenversicherung.

Du musst dich persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos melden. Das muss unverzüglich nach Bekanntwerden der Arbeitslosigkeit geschehen – also sobald du weißt, dass dein Arbeitsverhältnis enden wird. Idealerweise meldest du dich bereits während der Kündigungsfrist arbeitssuchend, damit du im Moment der tatsächlichen Arbeitslosigkeit sofort Anspruch auf Leistungen hast.

Viele Menschen verwechseln die Arbeitssuchmeldung und die Arbeitslosmeldung – aber es ist wichtig, beide Schritte korrekt und rechtzeitig durchzuführen.

Arbeitssuchmeldung: Diese Meldung sollte so früh wie möglich erfolgen – spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung oder Kenntnis des Endes des Arbeitsverhältnisses. Sie ist eine gesetzliche Pflicht und dient dazu, den Vermittlungsprozess frühzeitig zu beginnen. Wenn du die Arbeitssuchmeldung zu spät einreichst, kann eine Sperrzeit drohen, die deinen Anspruch auf ALG I verkürzt.

Arbeitslosmeldung: Diese Meldung erfolgt am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit – also in der Regel am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erst mit dieser Meldung beginnt der offizielle Leistungsbezug.

Seit einigen Jahren ist es möglich, sich online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend und arbeitslos zu melden – ein persönlicher Gang zum Amt ist in vielen Fällen nicht mehr zwingend notwendig, aber für das Erstgespräch und die vollständige Antragstellung oft sinnvoll.

Die Höhe des ALG I richtet sich nach dem sogenannten Bemessungsentgelt – dem durchschnittlichen Bruttogehalt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Davon wird ein fiktives Nettoentgelt berechnet, auf das dann der ALG-I-Satz angewendet wird.

ALG-I-Satz:

Das gerechnete Nettoentgelt entspricht nicht exakt dem tatsächlichen Nettolohn, sondern wird nach einer standardisierten Formel berechnet, die Steuerklasse, Sozialversicherungsbeiträge und einen pauschalen Abzug berücksichtigt.

Konkretes Rechenbeispiel:

Ein alleinstehender Arbeitnehmer ohne Kinder hatte in den letzten zwölf Monaten ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro. Das gerechnete Nettoentgelt beträgt nach der standardisierten Berechnung der Agentur für Arbeit rund 1.950 Euro. Das ALG I beträgt dann 60 % davon – also rund 1.170 Euro pro Monat.

Für denselben Arbeitnehmer mit einem Kind würde das ALG I 67 % von 1.950 Euro betragen – also rund 1.306,50 Euro pro Monat.

Das ALG I ist damit deutlich höher als das Bürgergeld, aber in der Regel deutlich niedriger als das zuletzt bezogene Nettogehalt. Es soll keine vollständige Einkommensersetzung sein, sondern eine Überbrückungsleistung für die Zeit der Jobsuche.

Höchstgrenze: Das ALG I wird maximal auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wer mehr als diese Grenze verdient hat, bekommt trotzdem nur ALG I auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze. Das bedeutet, dass Gutverdiener prozentual weniger ihres früheren Einkommens als ALG I erhalten.

Die Bezugsdauer des ALG I hängt von zwei Faktoren ab: der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren und dem Alter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Grundsätzlich gilt: Je länger du in den letzten fünf Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst und je älter du bist, desto länger erhältst du ALG I. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Stufen:

Wer mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf 6 Monate ALG I. Bei mindestens 16 Monaten Beschäftigung sind es 8 Monate. Bei mindestens 20 Monaten sind es 10 Monate. Bei mindestens 24 Monaten sind es 12 Monate.

Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr verlängern sich die Bezugszeiten:

Wer mindestens 30 Monate beschäftigt war und das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhält 15 Monate ALG I. Bei mindestens 36 Monaten Beschäftigung und vollendeten 55 Jahren sind es 18 Monate. Bei mindestens 48 Monaten Beschäftigung und vollendeten 58 Jahren sind es 24 Monate.

Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten gilt also nur für ältere Arbeitnehmer mit langer Beschäftigungsgeschichte. Für die meisten jüngeren Arbeitnehmer liegt die Bezugsdauer zwischen sechs und zwölf Monaten.

Eine Sperrzeit ist eine vorübergehende Unterbrechung des ALG-I-Bezugs, die eintritt, wenn du selbst zur Entstehung der Arbeitslosigkeit beigetragen hast oder deine Pflichten als Arbeitsloser verletzt hast. Während der Sperrzeit erhältst du kein ALG I – und die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich entsprechend.

Die häufigsten Gründe für eine Sperrzeit:

Eigenkündigung: Wenn du selbst gekündigt hast oder durch dein Verhalten eine Kündigung provoziert hast, droht eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. Das ist der häufigste Grund für eine Sperrzeit. Wer seinen Job kündigt, um beispielsweise eine neue Stelle anzutreten, die dann nicht zustande kommt, oder aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kündigt, sollte sich unbedingt vorab bei der Agentur für Arbeit beraten lassen.

Ablehnung einer zumutbaren Arbeit: Wenn du ein zumutbares Jobangebot der Agentur für Arbeit ablehnst, droht eine Sperrzeit von in der Regel drei Wochen.

Versäumte Arbeitssuchmeldung: Wenn du dich nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hast, droht eine Sperrzeit von einer Woche.

Nichterscheinen zu Terminen: Wenn du ohne triftigen Grund einem Termin bei der Agentur für Arbeit fernbleibst, kann ebenfalls eine Sperrzeit verhängt werden.

Gegen eine Sperrzeit kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn du sie für ungerechtfertigt hältst. Bei einem berechtigten Widerspruch wird die Sperrzeit aufgehoben und das einbehaltene ALG I nachgezahlt. Für rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten mit der Agentur für Arbeit steht KS Auxilia mit kompetenter Rechtsschutzunterstützung im Sozialrecht zur Verfügung.

Der Antrag auf ALG I wird bei der Agentur für Arbeit gestellt – nicht beim Jobcenter, das für das Bürgergeld zuständig ist. Folgende Schritte sind notwendig:

Schritt 1 – Arbeitssuchmeldung: Melde dich sofort nach Kenntnis der Kündigung oder des bevorstehenden Endes deines Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Das geht online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich in der Agentur.

Schritt 2 – Arbeitslosmeldung: Am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit meldest du dich offiziell arbeitslos. Auch das ist online oder persönlich möglich. Mit diesem Tag beginnt der Anspruch auf ALG I.

Schritt 3 – Antrag auf ALG I stellen: Den vollständigen Antrag auf ALG I kannst du online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit oder schriftlich stellen. Du benötigst dafür folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass, Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers, Sozialversicherungsausweis, Nachweise über die letzten Beschäftigungszeiten sowie Bankverbindung für die Auszahlung.

Infografik mit Rechenbeispiel zum Arbeitslosengeld I 2026 – Bruttogehalt, Nettoentgelt, ALG-I-Höhe mit und ohne Kind sowie Bezugsdauer im Überblick

Schritt 4 – Erstgespräch: In der Regel wirst du zu einem persönlichen Erstgespräch bei der Agentur für Arbeit eingeladen, bei dem deine berufliche Situation besprochen und der weitere Vermittlungsprozess geplant wird.

Schritt 5 – Leistungsbeginn: Das ALG I wird rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gezahlt – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine Sperrzeit greift.

Die Arbeitsbescheinigung ist ein Formular, das dein ehemaliger Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausfüllen und dir oder direkt der Agentur für Arbeit zukommen lassen muss. Sie enthält alle relevanten Angaben über dein Arbeitsverhältnis – Beginn und Ende, Art der Beschäftigung, Bruttogehalt der letzten Monate sowie den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ohne Arbeitsbescheinigung kann die Agentur für Arbeit das ALG I nicht berechnen. Wenn dein Arbeitgeber die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt, hast du das Recht, ihn dazu aufzufordern. Im Streitfall kann die Agentur für Arbeit auch direkt beim Arbeitgeber nachfragen.

Während du ALG I beziehst, hast du bestimmte Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit:

Verfügbarkeit: Du musst dem Arbeitsmarkt jederzeit zur Verfügung stehen – also arbeitsfähig und bereit sein, einen neuen Job anzutreten. Wenn du für einen längeren Zeitraum verreist und nicht erreichbar bist, musst du das der Agentur für Arbeit melden.

Aktive Jobsuche: Du musst aktiv nach Arbeit suchen und deine Bemühungen auf Nachfrage nachweisen können. Dazu gehören Bewerbungen, die Nutzung von Jobbörsen und Netzwerken sowie das Wahrnehmen von Vermittlungsangeboten der Agentur.

Termine wahrnehmen: Du musst alle Termine bei der Agentur für Arbeit pünktlich wahrnehmen. Verpasste Termine ohne triftigen Grund können zu Sperrzeiten führen.

Änderungen melden: Alle Änderungen in deiner Situation müssen unverzüglich gemeldet werden – zum Beispiel wenn du eine neue Arbeit aufnimmst, wenn sich dein Wohnsitz ändert oder wenn du erkrankst.

Krankmeldung: Wenn du während des ALG-I-Bezugs krank wirst, musst du das sofort der Agentur für Arbeit melden. Du bekommst dann weiterhin ALG I – das Krankengeld greift erst, wenn du vor der Arbeitslosigkeit in die Krankenversicherung eingezahlt hast und der Anspruch noch besteht.

Ein wichtiger Aspekt des ALG I ist, dass du während des Bezugs weiterhin sozialversichert bist. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt deine Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung – und zwar auf Basis des ALG-I-Betrags.

Das hat zwei wichtige Konsequenzen: Erstens bleibst du während der Arbeitslosigkeit vollständig krankenversichert. Du musst keine eigenen Beiträge zahlen und hast denselben Leistungsanspruch wie während deiner Beschäftigung.

Zweitens baut du während des ALG-I-Bezugs weiterhin Rentenansprüche auf. Die Zeiten des ALG-I-Bezugs zählen als sogenannte Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung und wirken sich auf deine spätere Rente aus – allerdings auf einem niedrigeren Niveau als eine reguläre Beschäftigung.

Viele Arbeitslose fragen sich, ob sie während des ALG-I-Bezugs einer Nebentätigkeit nachgehen dürfen. Die Antwort ist ja – aber mit Einschränkungen.

Du darfst während des ALG-I-Bezugs einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche nachgehen. Wenn du mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitest, giltst du nicht mehr als arbeitslos und verlierst deinen ALG-I-Anspruch.

Das Einkommen aus der Nebentätigkeit wird auf das ALG I angerechnet – aber nicht vollständig. Es gibt einen Freibetrag von 165 Euro pro Monat: Alles, was darüber liegt, wird auf das ALG I angerechnet. Wenn du also 300 Euro monatlich aus einer Nebentätigkeit verdienst, werden 135 Euro auf dein ALG I angerechnet und dein ALG I wird entsprechend reduziert.

Eine Nebentätigkeit muss der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Wer das versäumt, riskiert Rückforderungen.

Wenn dein Anspruch auf ALG I erschöpft ist und du noch keine neue Arbeit gefunden hast, musst du Bürgergeld beim Jobcenter beantragen. Das Bürgergeld ist die nachrangige Grundsicherungsleistung, die nach dem ALG I greift.

Der Übergang vom ALG I zum Bürgergeld sollte rechtzeitig geplant werden – am besten bereits einige Wochen vor dem Ende des ALG-I-Bezugs. Das Bürgergeld wird erst ab dem Antragsmonat gezahlt, sodass eine Lücke entstehen kann, wenn der Antrag zu spät gestellt wird.

Wer sich frühzeitig um einen neuen Job bemüht und die Ressourcen der Agentur für Arbeit optimal nutzt, hat die besten Chancen, den Übergang ins Bürgergeld zu vermeiden. Dazu gehören die Nutzung der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und das aktive Netzwerken.

Das Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich steuerfrei – du musst darauf keine Einkommensteuer zahlen. Allerdings unterliegt es wie das Elterngeld und das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet: Das ALG I wird bei der Berechnung des Steuersatzes für dein übriges Einkommen im selben Kalenderjahr berücksichtigt. Wenn du im Jahr der Arbeitslosigkeit also sowohl Erwerbseinkommen als auch ALG I bezogen hast, kann der Steuersatz auf das Erwerbseinkommen durch den Progressionsvorbehalt leicht steigen.

Aus diesem Grund lohnt sich im Jahr des ALG-I-Bezugs fast immer eine Steuererklärung. Mit WISO Steuer lässt sich der Progressionsvorbehalt beim ALG I automatisch und korrekt berücksichtigen. Das Programm führt dich durch alle relevanten Felder und berechnet, ob sich durch den Progressionsvorbehalt eine Steuernachzahlung ergibt oder ob du trotzdem eine Erstattung bekommst – zum Beispiel wenn hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben vorliegen.

Auch Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland gezogen sind und hier gearbeitet haben, können Anspruch auf ALG I haben – sofern sie die Anwartschaftszeit durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland erfüllt haben.

Ein wichtiger Aspekt für Expats: Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in anderen EU-Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen für die Anwartschaftszeit in Deutschland angerechnet werden. Das sogenannte Europäische Koordinierungsrecht ermöglicht es, Versicherungszeiten aus anderen EU-Ländern zu berücksichtigen, wenn die letzte Beschäftigung in Deutschland war. Wer aus einem EU-Land nach Deutschland gezogen ist und hier gearbeitet hat, sollte diesen Aspekt unbedingt bei der Agentur für Arbeit ansprechen.

Nicht-EU-Bürger haben Anspruch auf ALG I, wenn sie während ihrer Beschäftigung in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und die Anwartschaftszeit erfüllen. Der Aufenthaltsstatus muss dabei weiterhin den Aufenthalt und die Arbeitsuche in Deutschland erlauben.

Person tritt selbstbewusst einen neuen Job an nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I in Deutschland

Für rechtliche Unterstützung bei Fragen rund um Sozialleistungsansprüche in Deutschland steht KS Auxilia zur Verfügung. Einen umfassenden Versicherungsvergleich – zum Beispiel für eine Rechtsschutzversicherung, die auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt – findest du bei CHECK24.

Viele Menschen machen beim Thema ALG I vermeidbare Fehler, die ihnen Leistungen kosten oder zu Problemen führen:

Arbeitssuchmeldung zu spät: Wer sich nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend meldet, riskiert eine Sperrzeit. Melde dich sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit.

Eigenkündigung ohne Absprache: Wenn du selbst kündigst, ohne dich vorher bei der Agentur für Arbeit zu beraten, droht fast immer eine zwölfwöchige Sperrzeit. Auch wenn du aus wichtigem Grund kündigst – zum Beispiel wegen Mobbing oder gesundheitlicher Belastung – solltest du das vorher mit der Agentur besprechen.

Arbeitsbescheinigung nicht eingefordert: Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt, verzögert sich die Bearbeitung des ALG-I-Antrags. Fordere die Bescheinigung aktiv ein.

Nebentätigkeit nicht gemeldet: Wer einer Nebentätigkeit nachgeht, ohne sie zu melden, riskiert Rückforderungen und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen.

Termine versäumt: Verpasste Termine bei der Agentur für Arbeit führen zu Sperrzeiten. Halte alle Termine ein oder melde dich rechtzeitig ab, wenn du verhindert bist.

Steuererklärung nicht eingereicht: Im Jahr des ALG-I-Bezugs lohnt sich die Steuererklärung fast immer. Viele Arbeitslose geben keine Steuererklärung ab und verschenken damit mögliche Erstattungen oder werden von Nachzahlungen überrascht.

Die Zeit des ALG-I-Bezugs sollte aktiv genutzt werden, um schnellstmöglich wieder in Beschäftigung zu kommen. Folgende Tipps helfen dabei:

Profil bei der Bundesagentur für Arbeit anlegen: Das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit bietet umfangreiche Jobsuche-Funktionen und ermöglicht es, sich direkt für Stellen zu bewerben.

Weiterbildung nutzen: Die Agentur für Arbeit fördert unter bestimmten Voraussetzungen Weiterbildungen durch sogenannte Bildungsgutscheine. Wer sich qualifiziert, verbessert seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und kann gleichzeitig den Weiterbildungsbonus von 150 Euro monatlich erhalten.

Netzwerk aktivieren: Viele Stellen werden über persönliche Netzwerke vergeben und tauchen nie in öffentlichen Jobbörsen auf. Aktiviere dein berufliches Netzwerk auf LinkedIn, Xing oder durch direkte Kontaktaufnahme mit ehemaligen Kollegen und Vorgesetzten.

Finanzielle Situation überprüfen: Nutze die Zeit, um deine persönlichen Finanzen zu überprüfen. Prüfe, welche laufenden Kosten reduziert werden können, und stelle sicher, dass dein Budget für die Zeit der Arbeitslosigkeit ausreicht. Mit WISO Steuer kannst du außerdem sicherstellen, dass du im laufenden und vergangenen Jahr alle steuerlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hast.

Versicherungsschutz prüfen: Überprüfe, ob du während der Arbeitslosigkeit ausreichend versichert bist. Die Kranken- und Pflegeversicherung ist durch die Agentur für Arbeit abgedeckt – aber prüfe, ob andere wichtige Versicherungen wie die Haftpflichtversicherung noch aktiv sind. Günstige Angebote für alle wichtigen Versicherungen findest du bei CHECK24, und AXA bietet maßgeschneiderte Lösungen auch für Phasen der Arbeitslosigkeit.

Weitere offizielle Informationen zum Arbeitslosengeld I, aktuellen Leistungsbeträgen und dem Online-Antrag findest du direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.

Das Arbeitslosengeld I ist keine Gnade, sondern ein Recht, das du durch jahrelange Beitragszahlungen erworben hast. Wer arbeitslos wird, sollte sich sofort arbeitssuchend melden, den Antrag rechtzeitig stellen und alle Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit erfüllen. Eine Sperrzeit durch Eigenkündigung oder verpasste Termine lässt sich fast immer vermeiden – wenn man die Regeln kennt und sich im Zweifel beraten lässt. Im Jahr des ALG-I-Bezugs lohnt sich die Steuererklärung immer – WISO Steuer macht das schnell und einfach. Und wer bei Streitigkeiten mit der Agentur für Arbeit rechtliche Unterstützung benötigt, ist mit KS Auxilia bestens abgesichert.

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