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Pflegegeld in Deutschland: Wer bekommt es und wie viel?

Pflegende Tochter hält die Hände ihrer älteren Mutter zu Hause als Symbol für die häusliche Pflege und das Pflegegeld in Deutschland

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, übernehmen in Deutschland Millionen von Angehörigen die Pflege zu Hause – oft neben dem eigenen Beruf und der eigenen Familie. Diese Pflegeleistung ist immens wertvoll, aber auch körperlich und emotional anspruchsvoll. Der deutsche Staat erkennt die häusliche Pflege durch Angehörige an und unterstützt sie finanziell durch das sogenannte Pflegegeld. Es ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die pflegebedürftigen Menschen gewährt wird, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Pflegepersonen betreut werden. Das Pflegegeld kann dann an die pflegenden Personen weitergegeben werden und stellt so eine finanzielle Anerkennung ihrer Leistung dar. Doch viele Menschen wissen nicht genau, wer Pflegegeld bekommt, wie hoch es ist und wie man es beantragt. In diesem Beitrag erklären wir dir alles Wichtige rund um das Pflegegeld in Deutschland – von den Voraussetzungen über die Beträge bis hin zu den praktischen Tipps für pflegende Angehörige.

Das Pflegegeld ist eine der wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland. Es wird monatlich an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die ihren Pflegebedarf durch selbst organisierte Pflege – also durch Angehörige, Freunde oder andere nicht professionelle Pflegepersonen – abdecken.

Das Pflegegeld ist dabei bewusst als Geldleistung konzipiert: Die pflegebedürftige Person erhält das Geld und kann es nach eigenem Ermessen einsetzen – zum Beispiel indem sie es an die pflegenden Angehörigen weitergibt oder damit andere Unterstützungsleistungen finanziert.

Es ist wichtig, das Pflegegeld von anderen Pflegeleistungen zu unterscheiden:

Pflegesachleistungen hingegen werden direkt an einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst gezahlt. Wenn also ein Pflegedienst die Pflege übernimmt, zahlt die Pflegekasse die Kosten direkt an den Dienst. Die Pflegesachleistungen sind deutlich höher als das Pflegegeld, decken aber auch nur die professionellen Pflegeleistungen des Dienstes ab.

Kombinationsleistung: Es ist möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Pflege übernimmt und der Rest durch Angehörige abgedeckt wird, kann anteilig Pflegegeld für den durch Angehörige geleisteten Teil beantragt werden.

Entlastungsbetrag: Zusätzlich zum Pflegegeld steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Dieser kann für niedrigschwellige Betreuungsleistungen wie Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Tagesbetreuung verwendet werden. Der Entlastungsbetrag wird separat gewährt und nicht auf das Pflegegeld angerechnet.

Um Pflegegeld beziehen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

Erstens: Pflegebedürftigkeit und anerkannter Pflegegrad

Die pflegebedürftige Person muss einen anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 haben. Pflegegrad 1 berechtigt nicht zum Pflegegeld – lediglich zum Entlastungsbetrag. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) nach einer Begutachtung festgestellt. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse – also der Pflegeabteilung der gesetzlichen Krankenversicherung – gestellt.

Zweitens: Häusliche Pflege durch Laien

Das Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflege zu Hause und nicht in einer stationären Einrichtung stattfindet. Außerdem muss die Pflege durch eine nicht professionelle Pflegeperson – also Angehörige, Freunde oder andere Laien – erfolgen. Sobald ein zugelassener Pflegedienst eingeschaltet wird, wechselt die Leistungsart von Pflegegeld zu Pflegesachleistung oder einer Kombination aus beiden.

Drittens: Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die pflegebedürftige Person muss in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sein. Da die Pflegeversicherung an die Krankenversicherung gekoppelt ist, sind praktisch alle gesetzlich Krankenversicherten auch pflegeversichert. Privat Krankenversicherte haben eine private Pflegepflichtversicherung und erhalten entsprechende Leistungen nach deren Bedingungen.

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Für das Jahr 2026 gelten folgende monatliche Beträge:

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld – lediglich den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro.

Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 332 Euro monatlich. Dieser Pflegegrad gilt für Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 572 Euro monatlich. Dieser Pflegegrad gilt für schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.

Bei Pflegegrad 4 beträgt das Pflegegeld 764 Euro monatlich. Dieser Pflegegrad gilt für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.

Bei Pflegegrad 5 beträgt das Pflegegeld 946 Euro monatlich. Dieser Pflegegrad gilt für schwerste Beeinträchtigungen mit besonderem Versorgungsbedarf.

Diese Beträge werden direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen und können dann nach Bedarf an die pflegenden Angehörigen weitergegeben werden.

Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt – das ist die Pflegeabteilung der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Folgende Schritte sind notwendig:

Schritt 1 – Antrag stellen: Kontaktiere die Pflegekasse und stelle schriftlich oder telefonisch einen Antrag auf Pflegeleistungen. Du kannst dabei bereits angeben, dass Pflegegeld beantragt werden soll. Die Pflegekasse schickt dir dann ein Antragsformular zu oder du kannst den Antrag online stellen.

Schritt 2 – Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: Nach dem Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung. Ein Gutachter kommt in der Regel nach Hause oder in die Pflegeeinrichtung und bewertet die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person in verschiedenen Lebensbereichen. Auf Basis dieser Begutachtung wird der Pflegegrad festgestellt.

Schritt 3 – Bescheid erhalten: Die Pflegekasse teilt dir schriftlich mit, welcher Pflegegrad anerkannt wurde und welche Leistungen damit verbunden sind. Bei einem anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 hast du automatisch Anspruch auf Pflegegeld – du musst es nicht separat beantragen.

Schritt 4 – Wahl der Leistungsart: Du kannst wählen, ob du Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden erhalten möchtest. Diese Wahl wird der Pflegekasse mitgeteilt.

Rückwirkende Zahlung: Das Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Es ist daher wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen – auch wenn noch keine genaue Diagnose vorliegt oder der Pflegegrad noch nicht abschätzbar ist.

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist der entscheidende Schritt bei der Feststellung des Pflegegrads. Folgende Tipps helfen dabei, eine realistische Einschätzung sicherzustellen:

Pflegetagebuch führen: Halte in den Wochen vor der Begutachtung schriftlich fest, welche Hilfen die pflegebedürftige Person täglich benötigt – von der Körperpflege über die Mahlzeiteneinnahme bis hin zur Medikamentengabe. Ein solches Pflegetagebuch hilft dem Gutachter, den tatsächlichen Pflegebedarf realistisch einzuschätzen.

Schlechte Tage dokumentieren: Der Pflegebedarf kann von Tag zu Tag schwanken. Dokumentiere ausdrücklich auch Tage, an denen der Pflegebedarf besonders hoch war, und informiere den Gutachter darüber. Die Begutachtung sollte den Durchschnitt des Pflegebedarfs widerspiegeln, nicht den besten Tag.

Angehörige bei der Begutachtung dabeihaben: Es ist empfehlenswert, dass eine pflegende Angehörige oder ein Angehöriger bei der Begutachtung anwesend ist. Sie können ergänzende Informationen geben und sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte des Pflegebedarfs angesprochen werden.

Alle Diagnosen und Medikamente bereithalten: Halte alle ärztlichen Diagnosen, Befundberichte und die aktuelle Medikamentenliste bereit. Der Gutachter benötigt diese Informationen für eine vollständige Einschätzung.

Widerspruch einlegen bei zu niedrigem Pflegegrad: Wenn du der Meinung bist, dass der festgestellte Pflegegrad zu niedrig ist, hast du das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. In vielen Fällen führt ein begründeter Widerspruch zu einer Neubewertung und einem höheren Pflegegrad.

Wer Pflegegeld bezieht, hat eine besondere Pflicht: die sogenannten Beratungseinsätze. Sie dienen dazu, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und die pflegenden Angehörigen fachlich zu unterstützen.

Die Regelungen für Beratungseinsätze hängen vom Pflegegrad ab:

Bei Pflegegrad 2 und 3 müssen Beratungseinsätze durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle halbjährlich durchgeführt werden – also zweimal pro Jahr.

Bei Pflegegrad 4 und 5 sind Beratungseinsätze vierteljährlich erforderlich – also viermal pro Jahr.

Der Beratungseinsatz wird von einem qualifizierten Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau durchgeführt, der oder die die häusliche Pflegesituation beurteilt und wertvolle Tipps und Unterstützung gibt. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.

Wichtig: Wer die Beratungseinsätze nicht rechtzeitig wahrnimmt, riskiert, dass das Pflegegeld von der Pflegekasse eingestellt wird. Stelle sicher, dass die Beratungseinsätze regelmäßig stattfinden und lass dir eine Bestätigung ausstellen.

Infografik zu den Pflegegeldbeträgen 2026 in Deutschland nach Pflegegrad – von Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld bis Pflegegrad 5 mit 946 Euro monatlich

Das Pflegegeld kommt zwar formal der pflegebedürftigen Person zugute – aber die eigentlichen Profiteure sind oft die pflegenden Angehörigen, die es als finanzielle Anerkennung ihrer Arbeit erhalten. Neben dem Pflegegeld gibt es weitere wichtige Leistungen für pflegende Angehörige:

Rentenversicherung für Pflegepersonen: Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige. Das ist besonders wichtig für Personen, die ihren Beruf reduzieren oder aufgeben, um jemanden zu pflegen – sie verlieren sonst Rentenansprüche. Die Beiträge richten sich nach dem Pflegegrad und dem zeitlichen Umfang der Pflege. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Unfallversicherung: Pflegende Angehörige sind während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert – durch die Unfallversicherung der Pflegekasse.

Kranken- und Pflegeversicherung: Wenn du als pflegende Person nicht berufstätig bist und die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche ausübst, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen kranken- und pflegeversichert werden.

Pflegeunterstützungsgeld: Wenn ein Pflegefall akut eintritt – also eine Person plötzlich pflegebedürftig wird – haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die Pflegesituation zu organisieren. Für diese Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, das ähnlich wie Kinderkrankengeld funktioniert.

Pflegezeit: Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen – die sogenannte Pflegezeit. Der Arbeitsplatz ist während dieser Zeit geschützt. Für einen längeren Zeitraum gibt es außerdem die Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren mit reduzierter Arbeitszeit.

Viele pflegebedürftige Menschen werden nicht ausschließlich von Angehörigen gepflegt – häufig kommt ein ambulanter Pflegedienst ein- oder mehrmals täglich vorbei, um bestimmte Leistungen wie Körperpflege oder Medikamentengabe zu übernehmen, während Angehörige den Rest der Betreuung abdecken.

In diesem Fall greift die sogenannte Kombinationsleistung: Du nimmst einen Teil der Pflegesachleistungen in Anspruch und erhältst für den verbleibenden Teil anteilig Pflegegeld. Das Verhältnis zwischen genutzten Sachleistungen und Pflegegeld wird anteilig berechnet.

Rechenbeispiel Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3:

Pflegesachleistungsanspruch: 1.432 Euro. Du nutzt Sachleistungen im Wert von 716 Euro (50 % des Anspruchs). Dann bekommst du 50 % des Pflegegelds: 50 % von 572 Euro = 286 Euro Pflegegeld.

Die Kombinationsleistung ist für viele Familien die optimale Lösung – sie kombiniert die fachliche Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst mit der Flexibilität und persönlichen Zuwendung durch pflegende Angehörige.

Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen haben oft einen hohen Pflegebedarf, der nicht immer durch die rein körperliche Betrachtung vollständig erfasst wird. Das neue Pflegebegutachtungssystem seit 2017 berücksichtigt jedoch kognitive und psychische Einschränkungen gleichwertig mit körperlichen – das hat die Situation für Demenzkranke erheblich verbessert.

Menschen mit fortgeschrittener Demenz erreichen in der Begutachtung häufig höhere Pflegegrade als nach dem alten System, was zu höheren Pflegeleistungen führt. Wenn du der Meinung bist, dass der Pflegegrad bei einer Person mit Demenz zu niedrig eingestuft wurde, solltest du unbedingt Widerspruch einlegen und auf die kognitiven Einschränkungen besonders hinweisen.

Das Pflegegeld ist ausschließlich für die häusliche Pflege gedacht. Wenn die pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim einzieht, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld – stattdessen greifen die stationären Pflegeleistungen der Pflegeversicherung, die direkt an das Heim gezahlt werden.

Wenn die Heimeinweisung nur vorübergehend ist – zum Beispiel für eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt oder für einen Urlaub der pflegenden Angehörigen – gelten besondere Regelungen:

Kurzzeitpflege: Pflegebedürftige können pro Jahr bis zu acht Wochen in einer stationären Einrichtung betreut werden (Kurzzeitpflege), finanziert durch einen separaten Kurzzeitpflegeanspruch. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen zu 50 % weitergezahlt.

Verhinderungspflege: Wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist – zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Verpflichtungen – kann für bis zu sechs Wochen pro Jahr eine Ersatzpflege organisiert werden. Auch während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen zu 50 % weitergezahlt.

Das Pflegegeld selbst ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei – es muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden und erhöht das zu versteuernde Einkommen nicht.

Wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an pflegende Angehörige weitergibt, ist es für diese ebenfalls in der Regel steuerfrei – solange der Betrag nicht über dem liegt, was eine professionelle Pflegekraft für dieselbe Leistung kosten würde.

Pflegende Angehörige können zudem bestimmte pflegebezogene Kosten steuerlich geltend machen:

Außergewöhnliche Belastungen: Wenn ein Angehöriger eine nahestehende Person pflegt und dabei eigene Kosten trägt – zum Beispiel für Fahrtkosten zum Pflegebedürftigen, spezielle Pflegehilfsmittel oder andere direkte Pflegekosten –, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Pflegepauschbetrag: Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt, der mindestens Pflegegrad 2 hat, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen. Dieser beträgt je nach Pflegegrad:

Für Pflegegrad 2: 600 Euro jährlich. Für Pflegegrad 3: 1.100 Euro jährlich. Für Pflegegrad 4 und 5 sowie bei hilfloser Person: 1.800 Euro jährlich.

Der Pflegepauschbetrag wird ohne Nachweis einzelner Ausgaben gewährt – du musst keine Belege sammeln. Er wird automatisch bei der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn du ihn in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen einträgst.

Mit WISO Steuer wird der Pflegepauschbetrag automatisch berücksichtigt. Das Programm fragt gezielt nach Pflegesituationen im Haushalt und trägt alle relevanten Beträge korrekt in die Steuererklärung ein. Viele pflegende Angehörige verschenken diesen Steuerabzug, weil sie ihn nicht kennen.

Das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung deckt nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten ab, die bei der häuslichen Pflege entstehen können. Insbesondere wenn der pflegende Angehörige seine Arbeit reduziert oder aufgibt, entstehen erhebliche finanzielle Einbußen, die durch das Pflegegeld allein nicht ausgeglichen werden.

Pflegebedürftige Person verbringt Zeit mit ihrer pflegenden Angehörigen zu Hause dank finanzieller Unterstützung durch Pflegegeld in Deutschland

Eine private Pflegetagegeldversicherung kann die Lücke schließen. Sie zahlt pro Tag der Pflegebedürftigkeit einen vereinbarten Tagessatz – zusätzlich zum staatlichen Pflegegeld. Wer frühzeitig eine solche Versicherung abschließt, sichert sich günstige Prämien und umfassenden Schutz für den Pflegefall.

Einen umfassenden Vergleich privater Pflegezusatzversicherungen findest du bei CHECK24. Auch AXA bietet leistungsstarke Pflegeabsicherungslösungen an, die individuell auf deine Bedürfnisse abgestimmt werden können.

Auch Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland gezogen sind, können Anspruch auf Pflegegeld haben – sofern sie in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind.

EU-Bürger, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, haben denselben Anspruch auf Pflegeleistungen wie deutsche Staatsangehörige. Nicht-EU-Bürger haben Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind – was bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern automatisch der Fall ist.

Wer als Expat unsicher ist, ob er oder ein pflegebedürftiger Angehöriger Anspruch auf Pflegegeld hat, sollte sich direkt an die zuständige Pflegekasse wenden.

Für rechtliche Fragen rund um Pflegeleistungen und den Umgang mit dem Medizinischen Dienst bietet KS Auxilia kompetenten Rechtsschutz im Sozialrecht – auch bei Widersprüchen gegen Pflegegradentscheidungen.

Viele pflegende Angehörige machen beim Thema Pflegegeld vermeidbare Fehler:

Antrag zu spät stellen: Das Pflegegeld wird erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Wer wartet, verliert Geld. Stelle den Antrag sobald ein Pflegebedarf erkennbar ist – auch wenn der genaue Pflegegrad noch unklar ist.

Pflegegrad zu niedrig akzeptieren: Viele Familien akzeptieren einen zu niedrig eingestuften Pflegegrad, ohne Widerspruch einzulegen. Ein begründeter Widerspruch führt in vielen Fällen zu einer höheren Einstufung.

Beratungseinsätze versäumen: Wer die Beratungseinsätze nicht regelmäßig wahrnimmt, riskiert die Einstellung des Pflegegelds. Trage die Termine im Kalender ein und lass dir eine Bestätigung ausstellen.

Kombinationsleistung nicht genutzt: Viele Familien wissen nicht, dass sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren können. Dadurch verschenken sie Leistungen.

Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen nicht beantragt: Die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse für pflegende Angehörige werden nicht automatisch gezahlt – sie müssen beantragt werden.

Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung vergessen: Viele pflegende Angehörige kennen den steuerlichen Pflegepauschbetrag nicht und verschenken damit jährlich bis zu 1.800 Euro Steuerabzug.

Weitere offizielle Informationen zu Pflegeleistungen und Pflegegraden findest du beim Bundesministerium für Gesundheit sowie bei der AOK und anderen gesetzlichen Krankenkassen.

Das Pflegegeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige – aber nur wenn man es kennt und rechtzeitig beantragt. Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, sollte sofort nach Erkennen des Pflegebedarfs den Antrag bei der Pflegekasse stellen, die Begutachtung sorgfältig vorbereiten und bei einem zu niedrigen Pflegegrad nicht zögern, Widerspruch einzulegen. Der steuerliche Pflegepauschbetrag wird von vielen vergessen – mit WISO Steuer wird er automatisch berücksichtigt. Wer die Lücke zwischen staatlichen Pflegeleistungen und tatsächlichem Pflegeaufwand schließen möchte, sollte frühzeitig eine private Pflegezusatzversicherung abschließen – einen Vergleich findest du bei CHECK24 oder direkt bei AXA. Und bei Streitigkeiten mit dem Medizinischen Dienst oder der Pflegekasse bietet KS Auxilia den nötigen rechtlichen Schutz.

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